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Allgemeine Geschäftsbedingungen
- 1. Geltung
Diese Allgemeinen
Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen
Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers
wird hiermit widersprochen.
- 2. Angebot und
Abschluß
- 2.1 Angebote sind stets freibleibend; Vertragsabschlüsse und sonstige
Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Käufers
verbindlich.
- 2.2 Soweit Angestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen
oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen,
bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
- 2.3 Mündliche Erklärungen von Personen, die zu Vertretung des Verkäufers
unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von
den vorstehenden Regelungen unberührt.
- 2.4 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd
maßgebend.
- 2.5 Der Käufer ist für die angemessene Vorbereitung des Installationsortes,
einschließlich Raum, elektrische Versorgung, aller benötigter Medien
verantwortlich.
- 2.6 Bei Auslandslieferungen ist der Käufer für die Vorlage der
entsprechenden Importgenehmigungen verantwortlich. Der Verkäufer stellt die
notwendigen Exportgenehmigungen bei Verbringung ins Ausland zur Verfügung.
- 2.7 Der Verkäufer ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch
Dritte ausführen zu lassen.
- 3. Lieferbedingungen,
Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
- 3.1 Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den
Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur
Erbringung der Leistung und der Erklärung, daß er die Leistung nach Ablauf der
Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen
Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
- 3.2 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
- 3.3 Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges
angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach
Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu
vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder
Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt
auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren
Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der
Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die
Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist
liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer
zurücktreten.
- 3.4 Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit
seinen Vertragspflichten- innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus
anderen Verträgen - in Verzug ist.
- 3.5 Werden Beistellungen verspätet geliefert, so verlängert sich die
Lieferfrist um die Verzögerung der Beistellung
- 3.6 Der Verkäufer ist für Verzögerungen, die bei Versand der Ware nach
Verlassen des Werkes eintreten, nicht verantwortlich.
- 3.7 Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat der Verkäufer so
lange nicht zu vertreten, als ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten
kein Verschuldensvorwurf trifft. Im übrigen haftet er nach den gesetzlichen
Vorschriften. Hat er danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich bei
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers ein dem Käufer zustehender
Schadensersatzanspruch sofern der Vertrag mit der gewerblichen Tätigkeit des
Käufers zusammenhängt - auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10% vom Werte desjenigen Teils der
Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht
rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Für durch Verschulden
seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen
hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen.
- 3.8 Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem
Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
- 4. Versand und
Gefahrenübergang
- 4.1 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart der Wahl des
Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers
versichert.
- 4.2 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks in Röttenbach, auf
den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch die Fahrzeuge
des Verkäufers erfolgt.
- 4.3 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert,
so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die
Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
- 5. Verpackung
- 5.1 Die Verpackung wird besonders berechnet. Rechtfertigen Verpackungsart
und -wert eine Rücknahme, und wird die Verpackung innerhalb eines Monats unter
Verwendung der alten Zeichen mit sämtlichen Packmaterialien frei Lager des
Verkäufers zurückgesandt, erfolgt Gutschrift nur zu den jeweils vorher
vereinbarten Bedingungen. Leichte Verpackungen, Kartons usw. werden nicht
zurückgenommen.
- 5.2 Bei schuldhaft verspäteter Rückgabe von Transporthilfsmitteln hat der
Käufer den dem Verkäufer entstandenen Schaden zu ersetzen.
- 6. Preise und
Zahlung
- 6.1 Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Preise
verstehen sich ab Werk 91341 Röttenbach, Deutschland entsprechend der neuesten
INCOTERMS Ausgabe.
- 6.2 Zahlung hat, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, binnen 14
Tagen nach Rechnungsdatum so zu erfolgen, daß dem Verkäufer der für den
Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag ohne jeden Abzug spätestens am
Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
- 6.3 Einwendungen gegen die erfolgte Abrechnung kann der Kunde nur innerhalb
von zwei Wochen ab Rechnungserhalt schriftlich erheben. Werden diese innerhalb
der Frist nicht erhoben, so gilt die Abrechnung in Umfang und Höhe als
anerkannt.
- 6.4 Zahlungen für Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig.
- 6.5 Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige
und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über
Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen
mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen
kann.
- 6.6 Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf
eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im
letzteren Fall ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer
Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
- 6.7 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei
Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, den Betrieb des Käufers zu
betreten und die Rückgabe der Ware zu verlangen; der Käufer ist zur Herausgabe
verpflichtet. Der Verkäufer kann außerdem die Weiterveräußerung und das
Wegschaffen der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt
vom Vertrag.
- 6.8 Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer
mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Die Aufrechnung mit
etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht
statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht
anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist
ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers
in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu
den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betriebe seines
Handelsgewerbes, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine
berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird.
- 6.9 Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese
eine gültige Inkasso-Vollmacht vorweisen.
- 6.10 Bezahlt der Käufer zum Fälligkeitstermin nicht, so kann der Verkäufer
Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank berechnen. Des weiteren kann der Verkäufer jegliche weitere Leistung
zurückhalten und sämtliche Vergütungen für die bisher erbrachten Leistungen
abrechnen und fällig stellen
- 7.
Eigentumsvorbehalt
- 7.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen
Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner
gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum
vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der
Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch
aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies
gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine
laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogenen.
- 7.2 Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden,
steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem
Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen
Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für den
Verkäufer unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 7.1.
- 7.3 Der Käufer hat den Verkäufer über evtl. Zugriffe Dritter auf die
Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die
Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und unter der Bedingung, daß der Wiederverkäufer von seinem
Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf den
Käufer erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat,
veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den
nachfolgenden Nummern 7.4 bis 7.6 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware, z.B. Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt
- 7.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang
zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer
zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren veräußert, so wird
die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der
anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der
Verkäufer Miteigentumsanteile gem. 7.2 hat, wird dem Verkäufer ein seinem
Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
- 7.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung
einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer widerruft die Ein-ziehungsermächtigung
in den in Abschnitt 6.6 genannten Fällen. Auf Verlangen des Verkäufers ist er
verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Verkäufer zu
unterrichten - sofern dieser das nicht selbst tut - und diesem die zur
Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren
Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine
Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der
Voraussetzung gestattet, daß dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der
Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und
der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers
übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des
Verkäufers sofort fällig.
- 7.6 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen
insofern freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese
noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
- 8. Mängelrüge und
Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht anders
vereinbart, 6 Monate ab Gefahrübergang. Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie
folgt:
- 8.1 Abnahme der Ware: Die auf Kundenwunsch hergestellten Waren werden nach
Abnahme im Werk Röttenbach ausgeliefert. Wird keine formelle Abnahme
durchgeführt, gilt die Ware mit Verladung als abgenommen.
- 8.2 Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf
Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige
an den Verkäufer zu rügen. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des
Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
- 8.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem
Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu ge-währen, insbesondere den
beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, andernfalls
entfällt die Gewährleistung.
- 8.4 Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen
läßt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder vom Verkäufer
verweigert wird, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu,
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) zu verlangen.
- 8.5 Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene
Änderungen und Reparaturen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen
aufgehoben.
- 8.6 Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen beträgt 3 Monate, für
Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum
Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand oder
solange und soweit dem Verkäufer selbst entsprechende längere
Gewährleistungsfristen gegen seinen Vorlieferanten zustehen. Die Frist für die
Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die
dadurch eintritt, daß Nachbesserungen, Ersatzlieferung oder Ersatzleistungen
erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht
zweckdienlich betrieben werden können.
- 8.7 Nachbesserungen werden nach Wahl des Verkäufers im Werk Röttenbach oder
am Lieferort durchgeführt. Zusätzliche Aufwendungen, die durch weiteres
Verbringen der Ware an andere Orte bei Nachbesserungen entstehen sind vom Käufer
zu tragen.
- 8.8 Oben genannte Gewährleistung erlischt wenn die gelieferten Ware
verändert wurde, sofern dies nicht vorher vom Verkäufer ausdrücklich zugelassen
wurde.
- 9. Allgemeine
Haftungsbegrenzung
- 9.1 Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in dem
vorstehenden Absatz getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des
Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einer seiner
Erfüllungsgehilfen; diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend.
Diese Ansprüche verjähren 6 Monate nach Empfang der Ware durch den Käufer.
- 9.2 Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetc - so weit überhaupt anwendbar -
bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
- 10. Reparaturen
- 10.1 Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines verbindlichen
Kostenvoranschlages gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für
den Voranschlag sind, soweit zwischen Verkäufer und Käufer eine laufende
Geschäftsverbindung besteht, für die diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten,
zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
- 10.2 Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im
Ermessen des Verkäufers.
- 10.3 Auf die Gewährleistung des Verkäufers finden die Bestimmungen der
Ziffern 8. und 9. entsprechende Anwendung, Kosten für Versand und Verpackung
gehen zu Lasten des Käufers.
- 10.4 Reparaturrechnungen werden sofort fällig.
- 11. Erfüllungsort,
Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht
- 11.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und
Zahlungen (einschl. Scheck- und Wechselklagen), sowie sämtliche zwischen den
Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers.
- 11.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter
Ausschluß des Haager und des Wiener Kaufrechts. Gewährleistungsansprüche sind
ausgeschlossen, soweit nicht z.B. wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder
Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Bei Verlust oder
Beschädigung von Daten oder Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht
den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten. Schadensansprüche des
Nutzers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei der Einführung oder
wegen Software-Fehlern sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. wegen Vorsatzes,
grober Fahrlässigkeit oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften, zwingend
gehaftet wird..Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.
- 12. Sollte eine
Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
nachträglich werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt.
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